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§ 1 Berichtigung von Einkünften

(1) 1Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. 2Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des § ASTG § 1a ist auch eine Personengesellschaft


Zitiervorschläge:
BeckOK AStG/Glatz/Greil/Haßfurter/Rüll/Saliger/Wargowske AStG § 1 Rn. 1-1525
BeckOK AStG/Glatz/Greil/Haßfurter/Rüll/Saliger/Wargowske, 7. Ed. 1.1.2024, AStG § 1 Rn. 1-1525
Siehe auch ...
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