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§ 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen

(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen


Zitiervorschlag:
BeckOK BGB/Voit, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 650p Rn. 1-22
Siehe auch ...
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