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Schreiben betr. Steuerabzug nach § ESTG § 50a Einkommensteuergesetz bei Softwareauftragsentwicklung

Vom 2. August 2022 BMF IV B 8 - S 2303/19/10004 :001; DOK 2022/0641147 (BStBl. I S. 1253) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Steuerabzug nach § ESTG § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei sog. Softwareauftragsentwicklung Folgendes: Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6. Juni 2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2021 zufließen (zum Zuflusszeitpunkt siehe § ESTDV § 73c Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)). Die im BMF-Schreiben


Parallelfundstellen:

Parallelfundstellen: DStR 2022, 1666 StB 2022, 300 (m. Anm. Schmittmann)

Weitere Fundstellen: BStBl. 2022 I S. 1253 DB 2022 S. 1934 FR 2022 S. 911 StEd 2022 S. 508

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