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Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)SächsPersVG / 09.2021 1 SächsPersVG / 09.2021 3

SächsPersVG / 09.2021 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) – Text –SächsPersVG / 09.2021 3 SächsPersVG / 09.2021 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Zusammenarbeitsgebot § 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen § 4 Beschäftigte § 5 Gruppen § 6 Dienststellen § 7 Dienststellenleiter § 8 Behinderungsverbot § 9 Weiterbeschäftigung Auszubildender § 10 Schweigepflicht § 11 Unfallvorschriften Teil 2 Personalvertretungen § 12 Bildung von Personalräten § 13 Wahlberechtigung § 14 Wählbarkeit § 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen § 16 Zahl der Personalratsmitglieder § 17 Vertretung der Gruppen § 18 Abweichende Verteilung auf die Gruppen § 19 Wahlverfahren § 20 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat § 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter § 23 Wahleinleitung § 24 Schutz der Wahl – Kostenregelung § 25 Anfechtung der Wahl § 26 Amtszeit § 27 Wahlzeitraum § 28 Ausschluss und Auflösung § 29 Erlöschen der Mitgliedschaft § 30 Ruhen der Mitgliedschaft § 31 Ersatzmitglieder § 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften Teil 3 Geschäftsführung § 33 Vorstand des Personalrats § 34 Aufgaben des Vorstands § 35 Sitzungen § 36 Durchführung von Sitzungen § 37 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften § 38 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit § 39 Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung § 40 Aussetzung von Beschlüssen § 41 Teilnahme weiterer Personen § 42 Verhandlungsniederschrift § 43 Geschäftsordnung § 43a Ausschüsse des Personalrats § 44 Sprechstunden § 45 Kosten Teil 4 Rechtsstellung § 46 Freistellung vom Dienst § 47 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen § 48 Schutzvorschriften Teil 5 Personalversammlung § 49 Zusammensetzung und Leitung § 50 Einberufung – Tätigkeitsbericht § 51 Zeitpunkt § 52 Gegenstand § 53 Teilnahmerecht Teil 6 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat § 54 Stufenvertretungen § 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften § 56 Gesamtpersonalrat § 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung Teil 7 Besondere Vertretungen § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretung § 59 Aktives und passives Wahlrecht § 60 Zusammensetzung § 61 Wahlvorstand – Amtszeit § 62 Aufgaben § 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 64 Stufenvertretungen und Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung § 65 Jugend- und Auszubildendenversammlung § 66 (aufgehoben) § 67 Schulen und Lehrkräfte § 68 Polizeivollzugsdienst § 69 (aufgehoben) § 70 Staatsbetrieb Sachsenforst Teil 8 Beteiligung der Personalvertretungen § 71 Zusammenarbeit § 72 Gleichmäßige Behandlung – Verbot parteipolitischer Betätigung § 73 Allgemeine Aufgaben – Anhörungen § 74 Unfall- und Gesundheitsgefahren § 75 Teilnahme an Prüfungen § 76 Verfahren der Mitwirkung § 77 Mitwirkungsrechte § 78 Ordentliche Kündigung § 79 Verfahren der Mitbestimmung § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung § 82 Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe § 83 Initiativrecht § 84 Dienstvereinbarungen – Tarifverträge § 85 Einigungsstelle § 86 Durchführung von Entscheidungen § 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats Teil 9 Gerichtliche Entscheidung § 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte § 89 Bildung von Fachkammern Teil 10 Verschlusssachen und Verfassungsschutz § 90 Ausschuss für geheime Verschlusssachen § 91 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz Teil 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 92 Rechtsverordnung über Wahlvorschriften § 93 Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1) § 94 Inkrafttreten – Außerkrafttreten In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz gebildet. (1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle, zu einzelnen Dienststellenteilen und zu den Arbeitsplätzen zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Beschäftigter ist auch, wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Deinststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, insbesondere wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. 3§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden

Siehe auch ...
  • Zitiert in Normen
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