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Fachberaterordnung

Vom 28. März 2007 zur Fussnote 1, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 3. Mai 2022 zur Fussnote 2 1. Teil: Fachberater Erster Abschnitt: Fachgebiete Zugelassene Fachberaterbezeichnungen § 1 Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung Besondere Kenntnisse und Erfahrungen § 2 Anforderungen an die beratende Tätigkeit § 3 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse § 4 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen § 5 Leistungskontrollen § 6 Nachweise durch Unterlagen § 7 Fachgespräch § 8 Fortbildung § 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse § 10 2. Teil: Verfahrensordnung Zusammensetzung der Fachausschüsse § 11 Gemeinsame Ausschüsse § 12 Berufung der Ausschussmitglieder § 13 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss § 14 Entschädigung § 15 Antragstellung § 16 Mitwirkungsverbote § 17 Weiteres Verfahren § 18 Verleihung, Rücknahme, Widerruf und Verzicht § 19 Anlage 1: Nachzuweisende besondere

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