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33. § 650f Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen,


Zitiervorschlag:
ibrOK BauVertrR/Schmitz, 28. Ed. 11.3.2024, BGB § 650f
Siehe auch ...
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