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VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

(ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1, ber. durch ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 26, ABl. L 8 vom 12.1.2013, S. 19 und ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 29; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1937 vom 10.12.2018, ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 36) – Auszug – DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, zur Fussnote 1 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, zur Fussnote 2 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. (2) Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags betreffen solche Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und der Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten. (3) Die Gemeinschaft hat hierzu unter anderem bereits folgende Maßnahmen erlassen: die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

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