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Gesetz über das Verlagsrecht (Verlagsgesetz)

vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) in der Fassung vom 22. März 2002 1Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. 2Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. (2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: 1.Für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2.für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3.für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage

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