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Anlage 2
Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie
(COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV)

Eingangsformel Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: § 1 Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen

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