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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756) BGBl. III/FNA 422-1 zuletzt geänd. durch Art. 7 G zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts v. 31.7.2009 (BGBl. I S. 2521) § 1 Anwendungsbereich Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. § 2 Erfindungen Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. § 3 Technische Verbesserungsvorschläge Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen (1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein. (2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1.aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder 2.maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. (3) 1Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. 2Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten. 1. Diensterfindungen § 5 Meldepflicht (1) 1Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie

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