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beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrecht

Verlassen Sie sich in der weiten Welt des Zivilrechts für den Einstieg ebenso wie für die tiefgreifende Recherche auf eine gleichermaßen tiefgründige wie aktuelle Kommentierung.

Mit dem Modul beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrecht haben Sie eine umfassende und wachsende Sammlung der im BeckOGK kommentierten zivilrechtlichen Gesetze und Verordnungen zur Hand.

Der beck-online.GROSSKOMMENTAR verbindet als innovative Großkommentierung, speziell für die digitale Nutzung entwickelt, das Niveau der umfangreichsten Erläuterungswerke mit den Vorzügen ständiger Aktualität. Fortlaufend arbeiten Sie mit der neuesten Kommentierung, ohne sich durch einen Dschungel unregelmäßig aktualisierter Einzelbände wühlen zu müssen. Der BeckOGK wird damit zum führenden Wegweiser durch das sich immer schneller wandelnde Recht.

Kommentierungen zum Zivilrecht

Mehr zum beck-online.GROSSKOMMENTAR

Der beck-online.GROSSKOMMENTAR verbindet als innovative Großkommentierung, speziell für die digitale Nutzung entwickelt, das Niveau der umfangreichsten Erläuterungswerke mit den Vorzügen ständiger Aktualität. Fortlaufend arbeiten Sie mit der neuesten Kommentierung, ohne sich durch einen Dschungel unregelmäßig aktualisierter Einzelbände wühlen zu müssen. Der BeckOGK wird damit zum führenden Wegweiser durch das sich immer schneller wandelnde Recht.

Einzeln verfügbar:
beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug Miet- und WEG-Recht
beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug Werkvertragsrecht
beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug EuErbVO (mit Art. 25 und 26 EGBGB)

Detaillierte Inhaltsübersicht

Kommentierungen zum Zivilrecht

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Adoptionsvermittlungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das materielle Adoptionsrecht, in dem die Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption geregelt sind, ist Teil der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§1741 bis 1766 BGB). Für die Adoption Volljähriger gibt es daneben einige Sonderregelungen (§§1767 bis 1772 BGB). Zuständigkeits-, Verfahrens- und Sanktionsvorschriften finden sich im eigenständigen Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Das Gesetz gilt nach § 68 Nr. 12 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Adoptionswirkungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) regelt das Anerkennungsverfahren einer Adoption nach ausländischem Recht. Gemeint sind Adoptionen, die im Ausland durchgeführt und nach deutschem Recht noch nicht anerkannt worden sind. Es betrifft jedoch nur die Adoption minderjähriger Kinder.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Benachteiligungsformen nach § 1 AGG gleichen den in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) aufgezählten Ungleichbehandlungen. Dieser gilt allerdings grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Es ist also ein klassisches Abwehrrecht.

Mit dem AGG hat der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot auf weitere Bereiche des Zivilrechts erstreckt, es ist auf Diskriminierungen in 5 verschiedenen Bereichen anzuwenden: Dem Arbeitsleben, den sozialen Vergünstigungen, der Bildung, dem zivilrechtlichen Bereich und zuletzt dem Sozialschutz. Das AGG umfasst dabei folgende vier Benachteiligungsformen: Die mittelbare und die unmittelbare Benachteiligung, die Belästigung und als stärkste Form die sexuelle Belästigung.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Arzneimittelgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist in Deutschland die rechtliche Grundlage für die Zulassung von Arzneimitteln, deren Herstellung und den Handel mit ihnen, sowie für die Überwachung ihrer Sicherheit (Pharmakovigilanz) . Darüber hinaus definiert es die Rahmenbedingungen für klinische Studien.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Atomgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Kommentiert wurde für den BeckOGK auszugsweise der Vierte Abschnitt: Haftungsvorschriften (§§ 25 - 40).

Das Atomgesetz (AtG) wurde nach dem erklärten Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf Atomwaffen am 23. Dezember 1959 verkündet und zwischenzeitlich mehrfach geändert.

Zweck des Atomgesetzes ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und verursachte Schäden auszugleichen, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen. Weiterhin soll verhindert werden, dass durch Nutzung der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Ebenso soll das Gesetz die Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes gewährleisten.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Bundesberggesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Regelungszweck des Bundesberggesetzes (BBergG) ist die Rohstoffversorgung durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die Sicherheit der Beschäftigten im Bergbau und die Vorsorge gegen Gefahren für Dritte.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Betriebskostenverordnung aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert was Betriebskosten und in welcher Höhe diese erstattungsfähig sind. Sie basiert auf den Regelungen des § 27 der am 1. November 1957 in Kraft getretenen Zweiten Berechnungsverordnung sowie deren Anlage 3 und löst diese als gesonderte Definition der Betriebskosten ab. 

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Beurkundungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Neben der Bundesnotarordnung ist vor allem das Beurkundungsgesetz (BeurkG) eine essentielle Gesetzesgrundlage für die Arbeit eines Notars. Es befasst sich im Wesentlichen mit der Errichtung von öffentlichen Urkunden, beinhaltet Bestimmungen darüber, wie der Notar und andere ermächtigte Personen Beurkundungen und Beglaubigungen von Willenserklärungen vorzunehmen haben. Es regelt auch die Pflichten dieser Personen zur Belehrung der Parteien und zur Behandlung der Urkunden, insbesondere zur Siegelung, zur Ausfertigung und zur Verwahrung.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das die wesentlichen Materien des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) regelnde deutsche Gesetzbuch vom 18. August 1896, das zum 1.Januar 1900 in Kraft getreten ist. Es löste das partikulare Recht (Landesrecht der Reichsländer) und das gemeine Recht (römische Recht) ab. Es enthält - ursprünglich - 2385 Paragraphen und gliedert sich in die 5 Bücher Allgemeiner Teil (§§ 1 ff. BGB), Schuldrecht (§§ 241 ff. BGB), Sachenrecht (§§ 854ff. BGB), Familienrecht (§§ 1297ff. BGB) und Erbrecht (§§ 1922ff. BGB).

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Bundesjagdgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Bundesjagdgesetz (BJG) regelt in Deutschland das Jagdrecht. Es enthält Vorschriften zur Jagdausübung und sagt wer wann, wo und wie jagen darf.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des UN-Kaufrecht-Übereinkommens aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das UN-Kaufrecht (UNK; englisch United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; französisch Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag über das für den internationalen Warenkauf maßgebliche Recht.
Idee des UN-Kaufrechts ist es, ein weltweit einheitliches Kaufrecht zu schaffen. Alle großen Industrienationen- darunter nahezu alle europäischen Staaten, die USA, Kanada, Rußland und China- sind inzwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. In Deutschland ist das Wiener Übereinkommen seit dem 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist ein Artikelgesetz vom 18. August 1896 und umfasst etliche Regelungen zum Internationalen Privatrecht und wird darüber hinaus als offener Rahmen für alle Übergangsvorschriften genutzt, die sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beziehen.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Erbbaurechtsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Erbbaurecht ist gemäß § 1 Absatz 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht des Berechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Das Erbbaurecht wurde durch die Erbbaurechtsverordnung vom 15. November 1919 eingeführt (seit 22. November 1919 in Kraft). Ziel dieses Rechtinstituts war die Förderung des Wohnungsbaus und Bekämpfung der Bodenspekulation, da mit dem Erbbaurecht für den Berechtigten eine Pflicht zu Bebauung des Grundstücks einhergeht. Darüber hinaus sollte sozial schwächeren Bevölkerungsschichten der Wohnungsbau ermöglicht und erleichtert werden. Zwar kann grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer Erbbaurechte bestellen, doch in der Praxis werden sie vor allem durch beispielsweise Kommunen, Kirchen oder auch Stiftungen bestellt.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (VO EU 650/2012 über Erbsachen und europäisches Nachlasszeugnis, EUErbVO) ersetzt wird das bis zum 16. August 2015 geltende nationale Erbkollisionsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten. Danach ist im Zeitpunkt des Erbanfalls gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO das Erbrecht anzuwenden, in dessen Staat der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die EUErbVO gilt in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland. Führt die Abstellung des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung des Erbrechtes eines Drittstaates, behindert dies die Anwendung der EUErbVO nicht gem. Art. 34 Abs. 1 Buchst. b EUErbVO.

Der Regelungsumfang der EUErbVO umfasst gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EUErbVO die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, die Pflichtteils- und Noterbrechte, den Anfall und Übergang des Nachlasses, die Haftung der Erben sowie die Auseinandersetzung des Erbes. Nicht von der EUErbVO erfasst sind die Regelung des ehelichen Unterhalts von Todes wegen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall des Erblassers und das anzuwendende eheliche Güterrecht.

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Dieser Auszug umfasst die KomSpeichernmentierung der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 (EU-UnterhaltsVO) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Liegt eine Unterhaltssache mit internationalem Bezug vor, haben Gerichte ihre internationale Zuständigkeit zu prüfen. Die primäre Rechtsquelle der internationalen Zuständigkeit europäischer Gerichte ist die Verordnung (EU) Nr. 4/2009 EuUnthVO. Das AUG setzt für deutsche Gerichte die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach den europäischen Vorgaben der EuUnthaVO in deutsches Gesetzesrecht um.

Die EuUnthVO gilt innerhalb der Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemarks), der sachliche Anwendungsbereich setzt keinen besonderen Unionsbezug voraus. Sie gilt nicht nur innerhalb der Mitgliedstaaten iSd Art. 1 Abs.1 EuUnterhaltsVO, sondern erfasst auch die sog. Drittstaatenfälle (vgl. Art. 3, 6, 7 EuUnthVO sowie Erwägungsgrund Nr. 15).

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Gentechnikgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gentechnikgesetz (GenTG) dient dem Schutz vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte und der Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren; gewährleistet die Möglichkeit, Produkte unter Einsatz gentechnisch veränderter Mechanismen zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen; schafft einen rechtichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der Gentechnik.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das die wesentlichen Materien des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) regelnde deutsche Gesetzbuch vom 18. August 1896, das zum 1.Januar 1900 in Kraft getreten ist. Es löste das partikulare Recht (Landesrecht der Reichsländer) und das gemeine Recht (römische Recht) ab. Es enthält - ursprünglich - 2385 Paragraphen und gliedert sich in die 5 Bücher Allgemeiner Teil (§§ 1 ff. BGB), Schuldrecht (§§ 241 ff. BGB), Sachenrecht (§§ 854ff. BGB), Familienrecht (§§ 1297ff. BGB) und Erbrecht (§§ 1922ff. BGB).

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Gewerbeordnung aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Gewaltschutzgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Am 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" in Kraft getreten. Das darin enthaltene Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen. Zuständig für alle Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption stellt sicher,dass grenzüberschreitende Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern verhindern werden. Das Übereinkommen enthält die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der internationalen Adoption und verpflichtet die Vertragsstaaten, zur bestimmung einer zentrale Behörde mit der Wahrnehmung ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben. Deutschland ratifizierte das Abkommen am 22. November 2001, es trat zum 1. März 2002 in Kraft.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Heizkostenverordnung aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) regelt die Abrechnung über die Heizkosten und das Warmwasser im Mietverhältnis und Wohnungseigentümerverhältnis. Sie ist neben der zweiten Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung eine der wesentlichen Kodifikationen des Mietrechts.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Haager Kindesentführungsübereinkommens aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ) hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Haager Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rückführung des Kindes herbeizuführen.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Haftpflichtgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schadensereignisse im Zusammenhang mit gefährlichen Unternehmen. Im Regelfall ist ein schuldhaftes Verhalten nicht erforderlich, es besteht eine Gefährdungshaftung. Die geschützten Rechtsgüter sind Leib, Leben und Eigentum. Die Haftungsbegrenzungen sind allerdings, weil es sich um Gefährdungshaftung bei Unternehmen handelt und Schadensfälle Ausmaße annehmen könnten, die die Existenz des Unternehmens gefährden könnten, in Bezug auf die Höhe gestaffelt

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls von 2007 am 18.6.11 wirkt sich auf die Anwendung des materiellen Unterhaltsrechts aus. Das Unterhaltsprotokoll regelt die Frage, welches Recht in Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug anwendbar ist.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Internationalen Gesellschaftsrechts aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Handelsrecht.

Das Internationale Gesellschaftsrecht ist immer dann angesprochen, wenn grenzüberschreitend eine gesellschaftsrechtliche Frage zu klären ist. Es regelt das anwendbare Recht auf alle Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft oder mit einer Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis. Dazu zählen insbesondere die Rechtsfähigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre interne Organisation und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Dieses Recht, nach dem die Gesellschaft "entsteht, lebt und vergeht" wird als Gesellschaftsstatut bezeichnet.

In Deutschland ist das Internationale Gesellschaftsrecht nicht kodifiziert. Die Rom I-VO wie auch die Rom II-VO nehmen es von ihrem Anwendungsbereich aus.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Kinderschutz-Kooperations-Gesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) stellt als Artikel 1 das Kernstück des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) dar. Mit dem Ziel, das Wohl von Kindern zu schützen und ihre Entwicklung zu fördern, regelt es in vier Paragraphen vor allem die Aufgaben relevanter Akteure, die Rahmenbedingungen für deren Zusammenarbeit sowie den Aufbau verlässlicher Netzwerke Frühe Hilfen.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Kinderschutzübereinkommens aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, kurz Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ), ist ein internationales Abkommen.
Es ersetzt das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, kurz Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA). Berücksichtigt wurde unter anderem die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989. Das Abkommen wurde unter anderem von Deutschland, Österreich und der Schweiz unterzeichnet und ratifiziert.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglichte Menschen in der Zeit von August 2001 bis einschließlich September 2017 die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Seit 1. Oktober 2017 ist eine Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich – es gilt die „Ehe für alle“ und das entsprechende Gesetz. Das LPartG enthält unter anderem Regelungen bezüglich des Güterrechts, Erbrechts oder Steuerrechts. Durch das LPartG konnten erstmals Menschen gleichen Geschlechts in Deutschland eine Lebenspartnerschaft (sog. Verpartnerung) eingehen. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich.
Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG). Für eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung einer Ehe (§§ 15 – 20 LPartG).

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der §§ 33 – 45 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beinhaltet grundlegende Regelungen für die Durchführung des nationalen Luftverkehrs. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen der §§ 33 ff. LuftVG regeln die Haftung des Luftfahrzeughalters gegenüber Außenstehenden, die §§ 44 ff. LuftVG die beförderungsvertragliche Haftung des Luftfrachtführers für Personen-, Gepäck- und Güterschäden. Letztere unterliegt bei internationalen Flügen allerdings vorrangig dem Montrealer Übereinkommen.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Preisklauselgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz – PrKG) ist am 14.9.2007 in Kraft getreten. Damit gelten andere Voraussetzungen für die Gestaltung von Preisklauseln in Miet- oder Lieferverträgen, zugleich wurde die Preisklauselverordnung aufgehoben. Das PrKG gilt auch für Wertsicherungsklauseln in Miet- und Pachtverträgen.

Verbraucherpreisindizes sind ein Hilfsmittel um laufende Geldforderungen, wie zum Beispiel Mieten, Pachten oder Renten, durch Vereinbarung von sog. Preisklauseln bzw. Wertsicherungsklauseln wertbeständig zu halten. Als Wertsicherungsmaßstab sind - je nach vereinbarter Vertragsleistung - verschiedene statistische Indikatoren zulässig. In der Praxis wird überwiegend der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex) verwendet bzw. der von 13 statistischen Landesämtern errechnete jeweilige länderspezifische Verbraucherpreisindex.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Produkthaftungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist geregelt, wann und wer für Folgeschäden an Personen oder Sachen einstehen muss, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat. Die Haftung für Schäden am mangelhaften Produkt selbst ist im ProdHaftG aber ausdrücklich nicht geregelt, hierfür sind die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einschlägig.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Gentechnikgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) regelt bundeseinheitlich das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Rom III-VO (Verordnung (EG) 1259/2010) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Seit dem 21. Juni 2012 ist die universell geltende Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Oktober 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zur Bestimmung des Scheidungskollisionsrechts anwendbar.
Die Verordnung trägt die nichtamtliche Bezeichnung Rom-III-Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem IPR-Anpassungsgesetz vom 23. Januar 2013, die erforderlichen Anpassungen der deutschen Kollisionsnormen (Art. 17 EGBGB a.F.) an die Verordnung vorgenommen.
In der ROM-III-Verordnung erfolgte, wie bei sämtlichen Europäischen Verordnungen, eine Abkehr von der Anknüpfung an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien. Entscheiden ist vielmehr der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Rom II-VO (Verordnung (EG) 864/2007) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom-II-Verordnung, vom 11. Juli 2007 ist eine Verordnung, die das Internationale Privatrecht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich außervertraglicher Schuldverhältnisse regelt. Sie ist am 11. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie wird im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse durch die Rom-I-Verordnung ergänzt.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Rom I-VO (Verordnung (EG) 593/2008) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom-I-Verordnung, vom 17. Juni 2008 ist eine Verordnung, die das Internationale Privatrecht der Europäischen Union im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse regelt. Sie trat am 17. Dezember 2009 in allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft und löste dort das EVÜ ab, welches in Deutschland durch die gleichzeitig aufgehobenen Art. 27 bis 37 EGBGB umgesetzt war. Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich an der Rom-I-Verordnung zu beteiligen.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). Gemeint sind alle verbrieften Leistungsversprechen im Sinne der §§ 793 ff. BGB.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des SGB VIII aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Straßenverkehrsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Bundesgesetz, das vor allem die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland enthält. Es regelt dieses Rechtsgebiet zusammen mit der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) weitestgehend.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Umwelthaftungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) normiert eine verschuldensunabhängige zivilrechtliche Gefährdungshaftung für Schäden (Personen- und Sachschäden) durch Umwelteinwirkungen, die von Anlagen nach der Anlage 1 dieses Gesetzes herrühren (beschränkte Anlagenhaftung). Durch das UmweltHG sollen die Rechtstellung des Geschädigten verbessert und zuvor bestehende Haftungslücken geschlossen werden. Es soll zudem der Umweltvorsorge dienen, in dem es präsentiv die Entstehung von Schäden durch die Begründung eines erhöhten Haftungsrisikos für potentielle Schädiger verhindert.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). Über § 1915 BGB gilt es auch für beruflich geführte Pflegschaften und über § 277 FamFG für Verfahrenspflegschaften.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). Über § 1915 BGB gilt es auch für beruflich geführte Pflegschaften und über § 277 FamFG für Verfahrenspflegschaften.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Versorgungsausgleichsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) regelt den Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Versorgungsausgleich wurde ab dem 1. September 2009 völlig neu geregelt. Rechtliche Grundlage für die Änderungen ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), welches am 8. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Verschollenheitsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Gem. § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbfall mit dem Tod einer Person ein. Daher ist die Feststellung und Angabe des Todeszeitpunktes erforderlich, um die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen gesetzlichen Erben und erbrechtlichen Folgen ermitteln zu können. Allerdings gibt es Tatbestände und Ereignisse,durch welche Menschen verschollen werden. Hier hilft das Verschollenheitsgesetz (VerschG), nach dessen bestimmten Voraussetzungen und Fristen im Rahmen eines sog. Aufgebotsverfahrens (gem. §§ 13 ff. VerschG) eine Todeserklärung für einen Verschollenen erwirkt werden kann. Das VerschG kennt verschiedene Fristen für eine Todeserklärung.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung der Wärmelieferverordnung aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Mit der Mitrechtsreform 2013 hat der Gesetzgeber mit dem neu eingeführten § 556c BGB eine Regelung für den Vermieter geschaffen, nach der die Kosten von Wämelieferungen auf den Mieter umgelegt werden können. Die Umlagefähigkeit der Kosten der gewerblichen Wärmelieferung wird jetzt komplett durch die neue Wärmelieferverordnung (WärmeLV) gesetzlich geregelt.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) normiert in Deutschland die zivilrechtlichen Fragen für Heimverträge und Pflegeverträge und hat die entsprechenden Regelungen der §§ 5 bis 9 des Heimgesetzes des Bundes zum 1. Oktober 2009 ersetzt. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es nicht mehr auf die die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Das WBVG gilt für Verträge, die die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbinden. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten werden.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Wohnungseigentumsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das Wohnungseigentumsrecht (WEG) umfasst alle Regelungen über das Eigentum am formal geteilten Grundstück. Das WEG enthält abschließende Regelungen zur Begründung von Wohneigentum, zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zur Verwaltung und zum Wohnungserbbaurecht sowie zum Dauerwohnrecht. Hinzu kommen Verfahrensvorschriften, die neben der gerichtlichen Zuständigkeit auch Klage- und Kostenerstattungsmöglichkeiten regeln.  § 1 WEG besteimmt relevante Begriffe. Wohnungseigentum ist danach das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem das Wohnungseigentum gehört. Wichtiger Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts sind die Regelungen bezüglich des Miteigentums am Gemeinschaftseigentum des Rechts auf Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betreffen die Benutzung und den Schutz der Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser). Die Vorschriften dienen zur Ordnung des Wasserhaushalts und beinhalten z.B. Anforderungen zur Einleitung von Abwasser, zur Grundwassernutzung, Wasserschutzgebiete, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplanung sowie die Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und dem Hochwasserschutz. Es ist in der Fassung vom 31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Das bilaterale Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik am 4. Februar 2010 geschlossen. Die Regelungen des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 15. März 2012 traten zum 1. Mai 2013 in Kraft.
Er bietet deutsch-französische Ehepaaren / Lebenspartnern eine neue Möglichkeit, ihren Güterstand zu regeln, steht aber auch rein deutschen oder französischen Paaren offen. Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist im § 1519 BGB geregelt. Er orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten.

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Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des elektronische Wertpapiere-Gesetz (eWpG) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Kommentierungen zum Handelsrecht

Dieser Auszug umfasst die Kommentierungen der §§ 59 bis 83 HGB aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Dieser Auszug umfasst die Kommentierungen der §§ 536 bis 552 HGB - Personenbeförderungsverträge aus dem Gesamtwerk beck-online.GROSSKOMMENTAR.

Normen

Diese Sammlung enthält die in beck-online am häufigsten angeklickten Vorschriften. Die Sammlung bietet einen Grundbestand an Normen, der nützlich ist, wenn sich außerhalb des angestammten Rechtsgebiets Fragen auftun. Natürlich sind auch das Grundgesetz und der EU-Vertrag in der Fassung von Lissabon enthalten.

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Der beck-online.GROSSKOMMENTAR verbindet als innovative Großkommentierung, speziell für die digitale Nutzung entwickelt, das Niveau der umfangreichsten Erläuterungswerke mit den Vorzügen ständiger Aktualität. Fortlaufend arbeiten Sie mit der neuesten Kommentierung, ohne sich durch einen Dschungel unregelmäßig aktualisierter Einzelbände wühlen zu müssen. Der BeckOGK wird damit zum führenden Wegweiser durch das sich immer schneller wandelnde Recht.

Einzeln verfügbar:
beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug Miet- und WEG-Recht
beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug Werkvertragsrecht
beck-online.GROSSKOMMENTAR Auszug EuErbVO (mit Art. 25 und 26 EGBGB)

von beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrecht