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§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: 1.die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, 2.der Nutzer der grenzüberschreitenden


Zitiervorschläge:
Koenig/Haselmann AO § 138f
Koenig/Haselmann, 5. Aufl. 2024, AO § 138f
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