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beck-online.GROSSKOMMENTAR
SeeArbG
SeeArbG
§ 65 Kündigungsrecht
A. Vorbemerkung vor §§ 65–69
B. Personen, die zur Kündigung des Heuerverhältnisses berechtigt sind (Abs. 1 und 3)
C. Schriftform der Kündigung des Heuerverhältnisses (Abs. 2)
D. Subsidiäre Geltung des allgemeinen Kündigungsrechts (Abs. 4)
§ 66 Kündigungsfristen
§ 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
§ 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied
§ 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit
beck-online.GROSSKOMMENTAR
§ 65 Kündigungsrecht
Giesen in BeckOGK | SeeArbG § 65 Rn. 1-54 | Stand: 01.03.2024
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