Verfügung betr. Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder digitaler Form (§ ESTG § 5 Abs. ESTG § 5 Absatz 1 EStG)
Vom 21. Februar 2024 Landesamt für Steuern Niedersachsen S 2137-St 224a/St 221-3596/2023 (DB S. 695) Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht (§ HGB § 257 HGB, § AO § 147 AO sowie Einzelsteuergesetze) besteht (BFH-Urteil vom 19. August 2002 BFH Aktenzeichen VIIIR3001 VIII R 30/01, BStBl. 2003 II S. BSTBL Jahr 2003 II Seite 131). Die Passivierungspflicht besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch (über den Maßgeblichkeitsgrundsatz) in der Steuerbilanz. Bei
Parallelfundstellen:
Weitere Fundstellen:
DB 2024 S. 695 ◊
ErbSt-Kartei ND § 5 EStG Nr. 5.2