Verfügung betr. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses (§ AO § 175 Abs. AO § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. AO § 175 Absatz 2 AO)
Vom 18. Januar 2024 LfSt Bayern S 0353.1.1-8 St 43 (DStR S. 561) Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides nach § AO § 175 Abs. AO § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, Ereignisse, die bei Erlass des Bescheides noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die