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FSen Bremen 7.12.2020 o.Az.

Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2021 zur Fussnote [1]

Vom 7. Dezember 2020 FSen Bremen (BStBl. 2021 I S. 50) Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Land Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § BRARBNEHMKG § 20 Abs. BRARBNEHMKG § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen (ArbNkG)


Parallelfundstellen:

Weitere Fundstelle: BStBl. 2021 I S. 50

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