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- BGB: § 667 Herausgabepflicht
- ErbStG: § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- ErbStG: § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- ErbStG: § 13b Begünstigtes Vermögen
- ErbStG: § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
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DB 2024 S. 697
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