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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) zur Fussnote [1] Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) Änderndes Gesetz bzw. ändernde Verordnung ab 10.12.2001 Datum Fundstelle Geänderte Vorschriften Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) 10.12.2001 BGBl. I S. 3443 § 76 Abs. 3 Inkrafttreten der Änderung 1.1.2002 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung 25.11.2003 BGBl. I S. 2304 § 76a Abs. 4 Satz 1, § 126 Inkrafttreten der Änderungen 28.11.2003 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 23.12.2003 BGBl. I S. 2848 § 92a Abs. 2 Satz 3, § 112 Abs. 5 Inkrafttreten der Änderungen 1.1.2004 Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 18.5.2004 BGBl. I S. 974 § 129 aufgehoben Inkrafttreten der Änderung 1.7.2004 Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 14.8.2006 BGBl. I S. 1897 § 75 Abs. 1 Inkrafttreten der Änderung 18.8.2006 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 § 76a Abs. 4 Satz 1, § 126 Inkrafttreten der Änderungen 8.11.2006 Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) 12.8.2008 BGBl. I S. 1666 § 106, § 109a eingefügt Inkrafttreten der Änderungen 19.8.2008 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung 29.7.2009 BGBl. I S. 2424 § 5 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 eingefügt Inkrafttreten der Änderungen 4.8.2009 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation 20.4.2013 BGBl. I S. 868 § 114 Abs. 6 Satz 1 Inkrafttreten der Änderungen 1.8.2013 Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 § 32, § 52; § 59a, § 80 Abs. 1 Nr. 4, § 88 Nr. 5, § 92 Abs. 3 Inkrafttreten der Änderungen 24.12.2016 Leistungsverbesserungsgesetz 17.12.2017 BGBl. I S. 2509 § 80 Inkrafttreten der Änderungen 1.1.2018 Qualifizierungschancengesetz 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 § 117 Inkrafttreten der Änderungen 1.5.2019 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung 20.5.2020 BGBl. I S. 1044 § 129 Inkrafttreten der Änderungen 1.3.2020 Betriebsrätemodernisierungsgesetz 14.6.2021 BGBl. I S. 1762 § 7, § 8, § 14, § 14a, § 19, § 30, § 33, § 34, § 51, § 60, § 61, § 63, § 64, § 76, § 77, § 79a (neu), § 80, § 87, § 90, § 95, § 96, § 103, § 112 Inkrafttreten der Änderungen 18.6.2021 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung 20.5.2021 BGBl. I S. 1044 § 129 Inkrafttreten der Änderungen 1.7.2021 Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 – 6 Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat 7 – 59 Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats 7 – 20 Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats 21 – 25 Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats 26 – 41 Vierter Abschnitt Betriebsversammlung 42 – 46 Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat 47 – 53 Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat 54 – 59a Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung 60 – 73b Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung 60 – 71 Zweiter Abschnitt Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 72 – 73 Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung 73a – 73b Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer 74 – 113 Erster Abschnitt Allgemeines 74 – 80 Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers 81 – 86a Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten 87 – 89 Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung 90 – 91 Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten 92 – 105 Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten 92 – 95 Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung 96 – 98 Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen 99 – 105 Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten 106 – 113 Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 106 – 110 Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen 111 – 113 Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten 114 – 118 Erster Abschnitt Seeschifffahrt 114 – 116 Zweiter Abschnitt Luftfahrt 117 Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften 118 Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften 119 – 121 Siebenter Teil Änderung von Gesetzen 122 – 124 Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 125 – 132 § 1 Errichtung von Betriebsräten (1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1.zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2.die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 3 Abweichende Regelungen (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1.für Unternehmen mit mehreren Betrieben a)die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder b)die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; 2.für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; 3.andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; 4.zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; 5.zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern. (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (3) 1Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. 2Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden. (4) 1Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. 2Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (5) 1Die auf Grund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung

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