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§ 39 Belegärzte

(1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür


Zitiervorschläge:
Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä/Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä § 39
Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä/Rompf/Schröder/Willaschek, 1. Aufl. 2014, BMV-Ä § 39
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