(1) Die vertragsärztliche Versorgung umfasst: 1.die ärztliche Behandlung, 2.die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 3.die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4.die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation