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§ 17 Sprechstunden, Besuche

(1) 1Der Vertragsarzt ist gehalten, an seinem Vertragsarztsitz sowie weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung mindestens in


Zitiervorschläge:
Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä/Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä § 17
Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä/Rompf/Schröder/Willaschek, 1. Aufl. 2014, BMV-Ä § 17
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