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§ 15 a Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung

(1) 1Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein.2Betriebsstätte ist der Vertragsarztsitz.3Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit.4Wird der Vertragsarzt


Zitiervorschläge:
Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä/Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä § 15a
Rompf/Schröder/Willaschek BMV-Ä/Rompf/Schröder/Willaschek, 1. Aufl. 2014, BMV-Ä § 15a
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