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§ 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht

(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium


Zitiervorschläge:
Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble TVG § 7
Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 7
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