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§ 12a Arbeitnehmerähnliche Personen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche


Zitiervorschläge:
Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble TVG § 12a
Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 12a
Siehe auch ...
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