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7. Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG

November 2023 EL 120 Vom 27. Juli 1981 (BGBl. I 705) (BGBl. III/FNA 8253–1) Zuletzt geändert durch Art. 2f Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14.10.2020 (BGBl. I 2112); Art. 7 Sozialschutz-Paket III vom 10.3.2021 (BGBl. I 335); Art. 2a Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.7.2021 (BGBl. 2970); Art. 11 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I 4906); Art. 3a Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.6.2022 (BGBl. I 975); Art. 17 Achtes SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I 2759); Art. 9 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). November 2023 EL 1201 November 2023 EL 1202 November 2023 EL 1202 Februar 2023 EL 1183 Erstes Kapitel. Kreis der versicherten Personen Erster Abschnitt. Umfang der Versicherungspflicht § 1 zur Fussnote 1 [Art der Versicherung] Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1.die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2.im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. § 2 zur Fussnote 2 [Begriffsbestimmungen] 1Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Februar 2023 EL 1183 Februar 2023 EL 1184 Zweiter Abschnitt. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Erster Unterabschnitt. Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes § 3 zur Fussnote 1 [Geringfügigkeitsgrenzen] (1) 1Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. 2Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. (2) 1Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht. (3) 1Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt. § 4 zur Fussnote 2 [Rentenversicherungs-Freiheit] In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer 1.auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), 2.aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraus-Februar 2023 EL 1184 Februar 2023 EL 1185sichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr

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