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680. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

(Neufassung) (Text von Bedeutung für den EUR) (ABl. L 354 S. 37) Celex-Nr. 3 2016 L 2341 – Auszug – DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Fussnote 1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zur Fussnote 2 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fussnote 3 ist mehrfach in wesentlichen Punkten zur Fussnote 4geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. (2) Im Binnenmarkt sollten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, und ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme gewährleisten. (3) Diese Richtlinie zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten. (4) Um die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten noch mehr zu erleichtern, soll mit dieser Richtlinie für eine gute Unternehmensführung, die Bereitstellung von Informationen für Versorgungsanwärter sowie die Transparenz und die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung gesorgt werden. (5) Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden sowohl von EbAV als auch von Lebensversicherungsunternehmen betrieben. Daher ist eine undifferenzierte Herangehensweise an die EbAV nicht sachgerecht. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fussnote

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