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Gesetzestext SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –Inhaltsübersicht[ zur Fussnote 1] Kapitel 1 Fördern und Fordern § SGB_II § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § SGB_II § 2 Grundsatz des Forderns § SGB_II § 3 Leistungsgrundsätze § SGB_II § 4 Leistungsformen § SGB_II § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen § SGB_II § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § SGB_II § 6a Zugelassene kommunale Träger § SGB_II § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § SGB_II § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft § SGB_II § 6d Jobcenter Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen § SGB_II § 7 Leistungsberechtigte § SGB_II § 7a Altersgrenze § SGB_II § 8 Erwerbsfähigkeit § SGB_II § 9 Hilfebedürftigkeit § SGB_II § 10 Zumutbarkeit § SGB_II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen § SGB_II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § SGB_II § 11b Absetzbeträge § SGB_II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § SGB_II § 12a Vorrangige Leistungen § SGB_II § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § SGB_II § 14 Grundsatz des Förderns § SGB_II § 15 Eingliederungsvereinbarung § SGB_II § 15a (weggefallen) § SGB_II § 16 Leistungen zur Eingliederung § SGB_II § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen § SGB_II § 16b Einstiegsgeld § SGB_II § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen § SGB_II § 16d Arbeitsgelegenheiten § SGB_II § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § SGB_II § 16f Freie Förderung § SGB_II § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § SGB_II § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen § SGB_II § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt § SGB_II § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § SGB_II § 18 Örtliche Zusammenarbeit § SGB_II § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § SGB_II § 18b Kooperationsausschuss § SGB_II § 18c Bund-Länder-Ausschuss § SGB_II § 18d Örtlicher Beirat § SGB_II § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch § SGB_II § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld § SGB_II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts § SGB_II § 21 Mehrbedarfe § SGB_II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § SGB_II § 22a Satzungsermächtigung § SGB_II § 22b Inhalt der Satzung § SGB_II § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung § SGB_II § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen § SGB_II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen § SGB_II § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung § SGB_II § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § SGB_II § 27 Leistungen für Auszubildende Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe § SGB_II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § SGB_II § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe § SGB_II § 30 Berechtigte Selbsthilfe Unterabschnitt 5 Sanktionen § SGB_II § 31 Pflichtverletzungen § SGB_II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § SGB_II § 31b Beginn und Dauer der Minderung § SGB_II § 32 Meldeversäumnisse Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer § SGB_II § 33 Übergang von Ansprüchen § SGB_II § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten § SGB_II § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen § SGB_II § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen § SGB_II § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften § SGB_II § 35 (weggefallen) Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren § SGB_II § 36 Örtliche Zuständigkeit § SGB_II § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus § SGB_II § 37 Antragserfordernis § SGB_II § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft § SGB_II § 39 Sofortige Vollziehbarkeit § SGB_II § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § SGB_II § 40a Erstattungsanspruch § SGB_II § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum § SGB_II § 41a Vorläufige Entscheidung § SGB_II § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen § SGB_II § 42a Darlehen § SGB_II § 43 Aufrechnung § SGB_II § 43a Verteilung von Teilzahlungen § 44 Veränderung von Ansprüchen Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § SGB_II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit § SGB_II § 44b Gemeinsame Einrichtung § SGB_II § 44c Trägerversammlung § SGB_II § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer § SGB_II § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § SGB_II § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § SGB_II § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § SGB_II § 44h Personalvertretung § SGB_II § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § SGB_II § 44j Gleichstellungsbeauftragte § SGB_II § 44k Stellenbewirtschaftung § SGB_II § 45 (weggefallen) Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht § SGB_II § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln § SGB_II § 47 Aufsicht § SGB_II § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger § SGB_II § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § SGB_II § 48b Zielvereinbarungen § SGB_II § 49 Innenrevision Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung § SGB_II § 50 Datenübermittlung § SGB_II § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung § SGB_II § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen § SGB_II § 51a Kundennummer § SGB_II § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § SGB_II § 51c (weggefallen) § SGB_II § 52 Automatisierter Datenabgleich § SGB_II § 52a Überprüfung von Daten Kapitel 7 Statistik und Forschung § SGB_II § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten § SGB_II § 53a Arbeitslose § SGB_II § 54 Eingliederungsbilanz § SGB_II § 55 Wirkungsforschung Kapitel 8 Mitwirkungspflichten § SGB_II § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § SGB_II § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern § SGB_II § 58 Einkommensbescheinigung § SGB_II § 59 Meldepflicht § SGB_II § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter § SGB_II § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § SGB_II § 62 Schadenersatz Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § SGB_II § 63 Bußgeldvorschriften §§ SGB_II § 63a und SGB_II § 63b (weggefallen) Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § SGB_II § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § SGB_II § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften § SGB_II § 65a (weggefallen) § SGB_II § 65b (weggefallen) § SGB_II § 65c (weggefallen) § SGB_II § 65d Übermittlung von Daten § SGB_II § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung § SGB_II § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § SGB_II § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung § SGB_II § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § SGB_II § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § SGB_II § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § SGB_II § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § SGB_II § 72 Sofortzuschlag § SGB_II § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § SGB_II § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung § SGB_II § 75 [aufgehoben] § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende § SGB_II § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen § 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht § 81 Teilhabechancengesetz § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § SGB_II § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Kapitel 1 Fördern und Fordern § SGB_II § 1[ zur Fussnote 2] Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 2Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. 3Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. 4Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass 1.durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, 2.die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, 3.geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird, 4.die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, 5.behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden, 6.Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden. (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur 1.Beratung, 2.Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und 3.Sicherung des Lebensunterhalts. § SGB_II § 2 Grundsatz des Forderns (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. § SGB_II § 3[ zur Fussnote 3] Leistungsgrundsätze (1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind 1.die Eignung, 2.die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, 3.die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und 4.die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. 3Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. 4Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) 1Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. 2Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen. (2a) 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die 1.nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder 2.darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. 2Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. 3Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen. (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. § SGB_II § 4 Leistungsformen (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von 1.Dienstleistungen, 2.Geldleistungen und 3.Sachleistungen. (2) 1Die nach § SGB_II § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. 2Die nach § SGB_II § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. 3Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden,


Zitiervorschläge:
BeckOGK SGB II Gesetzestext SGB II
BeckOGK, 20.6.2022, SGB II Gesetzestext SGB II
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