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Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
BeckRS 1961, 21004238
BFH: Ermessensfehlgebrauch bei Entscheidung über StundungsantragEin Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor, wenn das Finanzamt vor der Entscheidung über einen Stundungsantrag zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Vorlage eines Vermögensstatus sowie das Angebot einer Sicherheitsleistung fordert. Dies gilt auch dann, wenn der die Stundung beantragende Steuerpflichtige an einer Gesellschaft beteiligt ist und ein anderes Finanzamt, das für die Gesellschaft und für die Mehrzahl der übrigen Gesellschafter zuständig ist, bereits eine Stundungsregelung getroffen hat.AO § 127 Abs. 1
Urteil vom 13.04.1961 - IV 363/58 U